Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates

oder auch „EU-Whistleblowerrichtlinie“ genannt

Am 16. Dezember 2019 ist die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist eine bessere Durchsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in bestimmten Bereichen durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards, die ein hohes Schutzniveau für Personen sicherstellen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

Den Originaltext der Richtlinie können Sie hier nachlesen.

Die Mitgliedsstaaten der EU hatten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht in Form eines konkreten Gesetzes umzusetzen. In Österreich wurde daher das HinweisgeberInnenschutzgesetz (kurz „HSchG“) beschlossen. Den Originaltext des HSchG können Sie hier nachlesen.

Gemäß § 11 Abs. 1 HSchG sind wir zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems („Interne Stelle“) verpflichtet. In der Folge werden daher zweckdienliche Informationen über die Nutzung dieses internen Hinweisgebersystems bereitgestellt.

Internes Hinweisgebersystem

  • Das AMZ Arbeits- und Sozialmedizinisches Zentrum Mödling GmbH (kurz „AMZ“) hat für anonyme Hinweise eine eigene Plattform in Form eines internen Hinweisgebersystems eingerichtet; den Zugang zu dieser Plattform, unter der Sie Verstöße melden können, finden Sie hier – bitte beachten Sie besonders den Datenschutzhinweistext zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf der Plattform
  • Sie haben zudem die Möglichkeit, Verstöße in mündlicher Form, entweder per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung sowie im Wege einer physischen Zusammenkunft, zu melden
  • Falls Sie die Meldung mündlich oder im Wege einer physischen Zusammenkunft abgeben wollen kontaktieren Sie hierfür bitte den Datenschutzbeauftragen des AMZ (DI Kurt Berthold / Fa. clever data, Tel. +43 664 61415-23)

Das Verfahren in Zusammenhang mit der Nutzung des internen Hinweisgebersystems schließt ein:

  • Die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter bleibt gewahrt
  • Nicht befugten Mitarbeiter/innen des AMZ ist der Zugriff auf das interne Hinweisgebersystem nicht möglich; es hat ausschließlich unser Datenschutzbeauftragter, unser Systemadministrator und das Unternehmen, welches die Plattform betreibt (siehe Datenschutzhinweis auf der Plattform) Zugriff auf die Meldungen
  • innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Eingang der Meldung erhalten Sie eine Bestätigung dieses Eingangs
  • für die Folgemaßnahmen, welche die Meldung nach sich zieht ist unser Datenschutzbeauftragter zuständig
  • innerhalb von maximal drei Monaten ab der Bestätigung des Eingangs der Meldung erhalten die Hinweisgeber eine entsprechende Rückmeldung

Vertraulichkeitsgebot

  • die Identität des Hinweisgebers darf ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht offengelegt werden
  • das gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt abgeleitet werden kann
  • die Identität des Hinweisgebers darf nur dann offengelegt werden, wenn dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht im Rahmen der Untersuchungen durch nationale Behörden oder von Gerichtsverfahren darstellt, so auch im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person

Verstöße, welche gemeldet werden können

Gemäß der Richtlinie können folgende Verstöße gegen das Unionsrecht gemeldet werden:

  • öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit, Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;

Wer darf Verstöße melden?

  • Folgende Personen, welche im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben:
    • Arbeitnehmer/innen einschließlich Beamten
    • Selbstständige
    • Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten
    • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten
    • die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben
    • deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben
    • Mittler
    • Dritte, die mit den Hinweisgebern in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Repressalien erleiden könnten
    • juristische Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen oder für die der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen er in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht

Verbot von Repressalien

Jede Form von Repressalien gegen die Hinweisgeber, einschließlich der Androhung von Repressalien und des Versuchs von Repressalien, sind verboten; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:

  • Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;
  • Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
  • Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
  • Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
  • negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
  • Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
  • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
  • Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
  • Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
  • Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
  • Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);
  • Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
  • vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
  • Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;
  • psychiatrische oder ärztliche Überweisungen

Bitte beachten Sie: Hinweisgeber haben Anspruch auf Schutz nach dieser Richtlinie, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass diese Informationen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen. D.h.: melden Sie keine Informationen, von denen Sie wissen, dass diese falsch sind!

Wr. Neudorf, am 26. Februar 2024