Sicherheitstechnik

Angebot
- Sicherheitstechnische Beratung der ArbeitgeberInnen und betrieblich Verantwortlichen
- Arbeitsplatzevaluierung und Hilfestellung bei der Umsetzung von Maßnahmen zum ArbeitnehmerInnenschutz
- Erkennen von gefährlichen Tätigkeiten und Betriebszuständen
- Erstellung von Unfallanalysen zur Prävention von Unfällen
- Durchführung von Schulungen und Unterweisungen
- Auswahl der Schutzausrüstung und Bewertung der Arbeitsstoffe
- Kontrolle von Lärm, Licht, Raumklima; Einsatz der Messtechnik bei: elektromagnetischen Feldern, Gasen, gefährlichen Dämpfen, Schwebstäuben, etc...
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VOLV Lärm und Vibrationen - Die neue Verordnung
Die neue Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV (BGBI. II Nr. 22/2006) gilt bereits seit Februar 2006 in allen Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen für Tätigkeiten, bei denen ArbeitsnehmerInnen einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind. Für Lärm im Musik- und Unterhaltungssektor gilt die Verordnung erst ab 15.02.2008.
Grundsätze
Die VOLV gibt Vorgaben für Betriebe über den Umgang mit Lärm und mit Vibrationen am Arbeitsplatz. Der Gesetzgeber hat mi der Verordnung sowohl für gehörgefährdenden Lärm aus auch für gesundheitsgefährdende Vibrationen so genannte "Auslösewerte" festgelegt. Diese haben vorbeugenden Charakter. Darüber hinaus wurden so genannte "Expositionsgrenzwerte" festgelegt. Diese ziehen in der Folge die Umsetzung konkreter Maßnahmen nach sich.
Bereits in der Vergangenheit mussten Arbeitgeber im Rahmen der so genannten Gefahrenevaluierung alle Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten im Unternehmen ermitteln und gegebenenfalls Maßnahmen planen und umsetzen. Die VOLV gibt nun genau vor, ab welcher Belastungsintensität durch Lärm und Vibrationen ganz bestimmte Maßnahmen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen zu setzen sind.
Sobald ein in der VOLV vorgeschriebener Auslösewert
(gemittelt über 8h , bzw. 40 h, Einwirkzeit) erreicht oder überschritten
wird, muss der Arbeitgeber Maßnahmen planen, durch welche die
Belastungen verringert werden (Festlegen von technischen Maßnahmen, wie
zB die Einhausung von lärmintensiven Maschinen oder organisatorische
Maßnahmen, wie die Verkürzung der schädigenden Einwirkzeit). Zusätzlich
muss den betroffenen ArbeitnehmerInnen vom Arbeitgeber eine geeignete
persönliche Schutzausrüstung (zB Gehörschutz oder vibrationsdämpfende
Handschuhe) zur Verfügung gestellt werden.
Spätestens bei Erreichen des in der VOLV
vorgegebenen Expositionsgrenzwerte (gemittelt über 8h, bzw. 40h,
Einwirkzeit) muss der Arbeitgeber die geplanten Schutzmaßnahmen
umsetzen. Die ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet die vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung ständig zu benutzen.
Auszug VOLV § 6
Bewertungen und Messungen
(1) Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sind einer
Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können zB
Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben,
Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wir
wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder
Berechnungsverfahren herangezogen werden.
(2) Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine
Überschreitung des Expositionsgrenzwertes oder einer Überschreitung der
Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so
muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.